§ 10 Rücktritt und Warenrücknahme
1. Der Verkäufer ist von der Lieferpflicht frei, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Waren endgültig eingestellt hat, wenn die endgültige Nichtbelieferung des Verkäufers auf höherer Gewalt beruht und der Verkäufer in den vorgenannten beiden Fällen die bestellten Waren nicht zu für ihn zumutbaren Bedingungen beschaffen kann, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.
3. Mit Ausnahme von Teilzahlungsgeschäften hat der Verkäufer im Falle seines berechtigten Rücktritts vom Vertrag und der Rücknahme gelieferter Waren Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung nach folgender Maßgabe:
a) für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
b) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze: aa) für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren, bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung innerhalb des 1. Halbjahres 35% des Kaufpreises, innerhalb des 2. Halbjahres 45% des Kaufpreises, innerhalb des 3. Halbjahres 60% des Kaufpreises, nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80% höchstens aber 100 % des Kaufpreises,
bb) für Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung innerhalb des 1. Halbjahres 45% des Kaufpreises innerhalb des 2. Halbjahres 60% des Kaufpreises innerhalb des 3. Halbjahres 70% des Kaufpreises nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80% höchstens aber 100 % des Kaufpreises. Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.
§11 Gewährleistung und Haftung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
3. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.
4. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Der Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Er haftet hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des folgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
6. Der Verkäufer haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises, ansonsten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
1. Der Verkäufer ist von der Lieferpflicht frei, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Waren endgültig eingestellt hat, wenn die endgültige Nichtbelieferung des Verkäufers auf höherer Gewalt beruht und der Verkäufer in den vorgenannten beiden Fällen die bestellten Waren nicht zu für ihn zumutbaren Bedingungen beschaffen kann, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.
3. Mit Ausnahme von Teilzahlungsgeschäften hat der Verkäufer im Falle seines berechtigten Rücktritts vom Vertrag und der Rücknahme gelieferter Waren Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung nach folgender Maßgabe:
a) für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
b) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze: aa) für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren, bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung innerhalb des 1. Halbjahres 35% des Kaufpreises, innerhalb des 2. Halbjahres 45% des Kaufpreises, innerhalb des 3. Halbjahres 60% des Kaufpreises, nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80% höchstens aber 100 % des Kaufpreises,
bb) für Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung innerhalb des 1. Halbjahres 45% des Kaufpreises innerhalb des 2. Halbjahres 60% des Kaufpreises innerhalb des 3. Halbjahres 70% des Kaufpreises nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80% höchstens aber 100 % des Kaufpreises. Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.
§11 Gewährleistung und Haftung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
3. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.
4. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Der Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Er haftet hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des folgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
6. Der Verkäufer haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises, ansonsten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.